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14. Januar 2021

Wer einen Blog mit regelmäßig aktualisierten, redaktionellen Inhalten oder professionelle Social Media Seiten betreut, muss sein Impressum ändern.

Änderungen beim Impressum nötig

Ein wichtiges Update für alle, die Social-Media-Seiten, Webseiten oder Blogs betreiben: Die Formulierung „Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV“ ist veraltet und muss ausgetauscht werden. Darauf weißt unter anderem die Netfonds AG in ihrem Blog hin.

Stattdessen muss im Impressum auf den Medienstaatsvertrag Bezug genommen werden. Außerdem muss immer eine natürliche Person als Verantwortlicher genannt sein. Der Verweis auf eine Firma reicht nicht mehr. Die neue Formulierung sollte laut Netfonds-Expertin Sarah Lemke so aussehen: „Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Max Mustermann, Musterstr. 2, 12345 Musterstadt“

Hintergrund: Seit Anfang November 2020 ist der neue Medienstaatsvertrag in Kraft. Er löst den alten Rundfunkstaatsvertrag ab. Deshalb darf auf die alte Rechtsgrundlage im Impressum nicht mehr verwiesen werden.

Die Regelung gilt für alle Seiten, die regelmäßig, redaktionelle Inhalte veröffentlichen, also zum Beispiel Blogs, aber auch Social Media Seiten, wie Facebook-Fanpages oder berufliche Instagram-Kanäle, denn auch auf diesen muss ein Link zum Impressum angegeben werden. Der leicht zugänglich sein muss.

Nicht von der Regelung betroffen sind Blogs und Auftritte in sozialen Medien, die lediglich persönlich-familiären Interessen verfolgen, „reine Online-Shops, die lediglich Produktseiten führen, oder der Betrieb einer Seite „Über uns“, auf der das Unternehmen nur kurz vorgestellt wird“, so die Expertin.

Unser Tipp, um Abmahnungen zu vermeiden: Im Zweifelsfall juristischen Rat einholen.

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